RATGEBER: VERKEHRSUNFALL BLECH GEHABT! WAS TUN, WENN’S KRACHT? Er ist ein Ärgernis, auf das jeder Verkehrsteilnehmer verzichten kann – und doch ist er fast allen schon einmal passiert: der Unfall mit Blechschaden. Der einzige Trost in diesem Moment ist, dass niemand verletzt wurde. Doch wie verhält man sich richtig, wenn es gekracht hat? Experte Günther Frühwirth, Geschäftsstellenleiter der ARBÖ Fahrsicherheitszentren, gibt wertvolle Tipps, was Sie in dieser Situation berücksichtigen sollten. 18 Way of Life
RATGEBER: VERKEHRSUNFALL HILFERUF PER HANDY ODER NOTRUFSÄULE Wer Hilfe auf der Autobahn holt, muss Angaben über den genauen Unfallort, die Zahl der Beteiligten und allfälliger Verletzter sowie die Art etwaiger Verletzungen machen. Das Handy bietet dazu eine gute Möglichkeit. Wenn Sie Ihren genauen Standort auf der Autobahn nicht durchgeben können, sollten Sie dennoch eine Notrufsäule benutzen. Diese ermöglichen der Polizei oder Rettung, Ihren Standort exakt zu bestimmen. UNFALLSTELLE RÄUMEN UND DEN NACHKOMMENDEN VERKEHR WARNEN Bei geringfügigen Schäden muss die Unfallstelle geräumt werden, damit der Verkehrsfluss nicht behindert wird. Fahren Sie nach Möglichkeit an den Straßenrand und ziehen Sie Ihre Warnweste an. So sind Sie für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar. Markieren Sie die Unfallstelle mit dem Pannendreieck – auch auf einer Bundesstraße. Es ist wichtig, den nachkommenden Verkehr zu warnen, vor allem vor unübersichtlichen Kurven, Kuppen und bei schlechter Sicht. UNFALLBERICHT VOLLSTÄNDIG AUSFÜLLEN Ein ausführlicher, möglichst lückenloser Unfallbericht ist eine unverzichtbare Grundlage, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, und dient ebenso als wichtige Dokumentation für die Kasko-Versicherung. Um keine wichtigen Daten zu vergessen, verwenden Sie unbedingt den Europäischen Unfallbericht, den Sie immer im Handschuhfach mit sich führen sollten. Exemplare des Berichts erhalten Sie in jedem ARBÖ Prüf- und Fahrsicherheitszentrum, bei Ihrer Versicherung oder im Internet zum Download – und zwar kostenlos! IN BESTIMMTEN FÄLLEN DIE POLIZEI VERSTÄNDIGEN Bei Sachschäden gelten andere Verhaltensregeln als bei Unfällen mit Personenschaden. Bei bloßen Blechschäden ist es in der Regel nicht notwendig, die Polizei zu rufen. Das gilt allerdings nicht, wenn der Unfallverursacher den Geschädigten nicht ausfindig machen kann, ein Verkehrsteilnehmer verletzt ist oder Alkohol bzw. Drogen im Spiel sind. In diesen Fällen müssen Sie die Polizei zwingend verständigen. Way of Life 19
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